1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines Rentenanspruchs am 1. Oktober 2019 lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 10 % bestanden habe. Erst ab dem operativen Eingriff vom 9. September 2020 sei eine längerfristige, rentenbegründende (zuerst 100%ige, später 80- bzw. 60%ige) Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. März 2021 ausgewiesen.