2. In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2023 sei die Sache zur Neubeurteilung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Verfügung vom 11. Januar 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 eine ganze Rente, ab dem 1. Juli 2021 eine Viertelrente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 [eine] IV-Rente mit einem prozentualen Anteil von 40% zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."