Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2023 (VB 50) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV-EDI für den Zeitraum vom 15. April 2022 bis am 28. Februar 2042 erteilt (VB 50). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zum Anspruch auf die Kostenübernahme für diagnostische Massnahmen, welche nicht zu den medizinischen Massnahmen i.S.v. Art. 13 IVG gehören, äussert, fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.