3.3. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG entsteht der Anspruch auf medizinische Massnahmen, wenn unter anderem das Leiden fachärztlich diagnostiziert ist, wenn also die Diagnose gesichert oder überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. E. 2. hiervor). Zwischen den Parteien ist unumstritten und aus den Akten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, als dass die Diagnose des Geburtsgebrechens Ziff. 291 GgV-EDI einer Gallengansatresie des Beigeladenen erst frühestens nach dem Aufenthalt im Kantonsspital E._____ vom 12. bis am 14. April 2022 als fachärztlich diagnostiziert und damit als gesichert oder als überwiegend wahrscheinlich zu gelten hat.