Massnahmen seien für die Beurteilung des Anspruchs und für den Ausschluss anderer Diagnosen unerlässlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei daher im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV- EDI zur Übernahme der Kosten für die Diagnostik und die medizinischen Massnahmen ab dem 12. April 2022 bis am 28. Februar 2042 zu verpflichten (vgl. Beschwerde S. 5).