3.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass im Kantonsspital E._____ während des Aufenthalts vom 12. bis am 14. April 2022 insbesondere diagnostische Abklärungen stattgefunden hätten. Umstritten sei vorliegend die Frage, ob diese Abklärungsmassnahmen von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien oder nicht. Vorliegend gehe es primär um die für die Diagnose des Geburtsgebrechens notwendigen Abklärungsmassnahmen (vgl. Beschwerde S. 4). Die Voraussetzungen für die Übernahme der Abklärungskosten durch die Beschwerdegegnerin seien im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. Die diagnostischen -5-