sobald die Diagnose gesichert oder überwiegend wahrscheinlich sei und das Geburtsgebrechen behandlungsbedürftig sei. Der stationäre Aufenthalt vom 12. bis 14. April 2022 habe zur weiteren Diagnostik und differentialdiagnostischen Abklärung gedient. Insofern gehe dieser stationäre Aufenthalt noch nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Grundsätzlich könne die Diagnose einer Gallengangsatresie nach diesem stationären Aufenthalt als überwiegend wahrscheinlich und im Weiteren als behandlungsbedürftig gelten, weshalb der Beginn der Kostengutsprache der 15. April 2022 sei (VB 29 S. 2).