Der Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG entsteht, sobald die Diagnose gesichert oder überwiegend wahrscheinlich ist und das Geburtsgebrechen behandlungsbedürftig ist (zur Behandlung gehört auch die ärztliche Überwachung eines sicher festgestellten Geburtsgebrechens) und eine erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit besteht (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME, in der vorliegend relevanten, ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung], Rz. 14 1/22).