1. Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Verfügung vom 24. Januar 2023 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV-EDI für den Zeitraum vom 15. April 2022 bis am 28. Februar 2042 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV-EDI zur Übernahme der Kosten für die Diagnostik und die medizinischen Massnahmen bereits ab dem 12. April 2022 bis am 28. Februar 2042 zu verpflichten (vgl. Beschwerde S. 4 f.).