43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Es rechtfertigt sich daher sowie wegen der Verletzung der Begründungspflicht, den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die zur Feststellung der Höhe der von der C. GmbH in Liquidation für die Jahre 2021 und 2022 geschuldeten Beiträge und damit der Höhe des ihr entstandenen Schadens notwendigen Abklärungen treffe und hernach erneut über eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für die Zeit ab Januar 2020 befinde.