Indem die Beschwerdegegnerin, nachdem sie über Folgeanstellungen Anfang 2021 noch bei der C. GmbH (in Liquidation) beschäftigter Mitarbeitenden informiert worden war, keine weiteren Abklärungen tätigte, hat sie zusätzlich den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt.