ausbezahlt hatte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5). Aus den Unterlagen geht hervorgeht, dass diese wie auch er selbst spätestens ab Juli 2021 Löhne von anderen Arbeitgebern bezogen (BB 6). In seiner Einsprache hatte er die entsprechenden Folgeanstellungen (teilweise) bezeichnet (VB 580). Mit diesen Ausführungen hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid in Verletzung der ihr obliegenden Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 2 ATSG) nicht auseinandergesetzt.