Der Beschwerdeführer rügt die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Schadenshöhe als zu hoch und bringt in diesem Zusammenhang – wie bereits im Einspracheverfahren (VB 585) – insbesondere vor, ab April 2021 sei niemand mehr bei der C. GmbH in Liquidation beschäftigt gewesen, dementsprechend seien den vier im Jahr 2021 noch beschäftigen Mitarbeitenden ab März 2021 auch keine Löhne mehr gutgeschrieben worden (Beschwerde Ziff. 6). Er reichte dazu im Beschwerdeverfahren Arbeitsverträge und Lohnausweise von sich selbst sowie von drei ehemaligen Angestellten der Unternehmung ein, welchen die C. GmbH gemäss den entsprechenden Lohnkontoauszügen (nur) noch bis 31. März 2021 Lohn