Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht zur Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG im Betrag von Fr. 56'938.30 verpflichtet hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.