Wesentlichen ein, die geltend gemachte Schadenssumme sei von der Beschwerdegegnerin willkürlich viel zu hoch beziffert worden, da die C. GmbH in Liquidation ab April 2021 kein Personal mehr beschäftigt habe. Zudem könne ihm kein qualifiziertes Verschulden vorgeworfen werden, sei doch bis am 8. März 2021 ein anderes Unternehmen für die Buchhaltung, einschliesslich der Lohnbuchhaltung, verantwortlich und er in der Folgezeit mit der fraglichen Aufgabe völlig überfordert gewesen (Beschwerde Ziff. 1.1, 6).