2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der hiermit angefochtene Einspracheentscheid der SVA Aargau aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der nachstehenden Ausführungen an die SVA Aargau zurückzuweisen. 2. Mindestens teilweise unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 25. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.