1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2019 Geschäftsführer und Gesellschafter der C. GmbH in Liquidation. Diese war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftige Personal ab dem 1. Januar 2019 der Beschwerdegegnerin gegenüber beitragspflichtig. Über die C. GmbH in Liquidation wurde am tt. März 2022 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am tt. April 2022 mangels Aktiven eingestellt. 1.2. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2022, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 56'938.30 zu leisten. Seine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2023 ab.