4.4. Zusammengefasst basiert der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 auf ungenügenden sachverhaltlichen Erhebungen hinsichtlich des Valideneinkommens. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente kann bereits deswegen (noch) nicht beurteilt werden. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.