Die Beschwerdegegnerin nahm keine diesbezüglichen Abklärungen vor. So können daher insbesondere weder das vom Beschwerdeführer im Alter von 42 Jahren aktenkundig tatsächlich erzielte Einkommen noch das von der Arbeitgeberin für die Jahre 2020 bis 2022 als erzielbar angegebene Einkommen unbesehen Grundlage der Festsetzung des Valideneinkommens bilden, weil sich anhand der aktuellen Aktenlage gerade nicht überprüfen lässt, ob diese Einkommen einem Lohn entsprechen, den eine versicherte Person mittleren Alters in der gleichen beruflichen Situation und mit den gleichen Qualifikationen erzielen könnte (vgl. die in BGE 148 V 419 nicht publ., aber in SVR 2023