Eine Ausnahme vom Erfahrungssatz, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Entsprechend ist zur Festsetzung das Valideneinkommens an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anzuknüpfen (vgl. vorne E. 4.2.2.). Relevant wäre – unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 4 UVV – demnach, was der Beschwerdeführer, wäre er am 9. September 2020 nicht verunfallt, im Jahr 2022 bei der bisherigen Arbeitgeberin unter der Hypothese verdient hätte, er sei 42 Jahre alt und weise ansonsten unveränderte berufliche und persönliche Fähigkeiten auf (vgl. vorne E. 4.3.2. und FLÜCKIGER, a.a.O., N. 80 zu Art.