Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – welcher im Ausland die Grundschule absolviert und gegenüber der Invalidenversicherung als erlernten Beruf "Reinigungskraft" angegeben hatte (vgl. die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 25. März 2021 in VB 63, S. 6) – ohne das Ereignis vom 7. September 2020 nicht weiterhin in der bisherigen Anstellung tätig geblieben wäre. Eine Ausnahme vom Erfahrungssatz, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.