4.3.3. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. April 1989 bei der gleichen Arbeitgeberin (zuletzt) als Spezialreinigungsmitarbeiter beschäftigt (vgl. die Unfallmeldung vom 9. September 2020 in VB 1 sowie die "Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung" der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2022 in VB 136, S. 1). Nach eigenen Angaben plante er zudem, ein Jahr über das ordentliche Pensionsalter hinaus arbeitstätig zu sein (vgl. die Aktennotiz vom 23. Juni 2021 in VB 77, S. 2). -8-