Der Unterschied zwischen dem Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG und demjenigen nach Art. 28 Abs. 4 UVV besteht folglich im Wesentlichen bloss darin, dass für die Ermittlung der Vergleichseinkommen in jenem Fall auf das tatsächliche Alter der versicherten Person und in diesem auf dasjenige einer versicherten Person in mittlerem Alter abgestellt wird. Der Unterschied betrifft damit nicht die Art, wie der Einkommensvergleich durchzuführen ist, sondern die Elemente, welche beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen sind (BGE 114 V 310 E. 3b S. 313 f.).