4.3. 4.3.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass vorliegend Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar ist. Dies gibt mit Blick auf die Akten, das Alter des Beschwerdeführers sowie die vorerwähnten Grundsätze zu keinerlei Weiterungen Anlass, zumal die Rechtsprechung Art. 28 Abs. 4 UVV auch dann zu Anwendung bringt, wenn das vorgerückte Alter (bspw. wegen reduzierter Umschulungs-, Wiedereingliederungs-, Anpassungs- oder Angewöhnungsfähigkeit) der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit entgegen steht (vgl. BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f. und SVR 2018 UV Nr. 14 S. 46, 8C_307/2017 E. 4.2.2).