tes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 426 E. 2 S. 427 und 122 V 418 E. 1b S. 419). Die Gesetzmässigkeit dieser Sonderregel für die Invaliditätsbemessung wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 141; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6.2 S. 398 f. mit Hinweisen). Mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade angenommen werden und dass dort Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen.