4.2.4. Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (BGE 134 V 392 E. 6.2 S. 398, 122 V 426 E. 2 S. 426 f. und 122 V 418 E. 1b S. 419).