Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Valideneinkommens vor, dieses sei nicht anhand lohnstatistischer Angaben zu bemessen, sondern gestützt auf die vom ihm vor dem Unfall vom 7. September 2020 ausgeübte Tätigkeit und unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 4 UVV auf Fr. 78'190.00 per 2021 festzusetzen (Beschwerde, S. 6 ff.).