4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2020 (Tabelle TA1, -5-