3.2. Die Beurteilung von Dr. med. C._____ wird vom Beschwerdeführer in dessen Replik vom 12. Juni 2023 mit Blick auf die ergänzende kreisärztliche Stellungnahme vom 29. März 2023 nicht mehr substantiiert in Frage gestellt. Nach Lage der Akten stehen ihr für den Zeitraum ab Oktober 2021 denn auch keine begründeten fachärztlichen abweichenden Einschätzungen entgegen. Insbesondere der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch angeführte Bericht seines behandelnden Arztes Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Neurochirurgie, Kantonsspital E._____ vom 17. März 2021 (VB 69) betrifft einen früheren Zeitpunkt.