Dort werde eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit definiert durch seltene (d.h. mit einem Maximalanteil von 1 % bis 5 % der Arbeitszeit) Gewichtsbelastungen von 10 bis 15 kg, mit einem Anteil von 6 bis 33 % von Gewichtsbelastungen bis 7.5 kg und mit einem Anteil von 34 bis 66 % von Gewichtsbelastungen bis 5 kg. Dieses Belastungsspektrum sei geringer, als das in der Beschwerde vom 23. Februar 2023 geltend gemachte (VB 173, S. 1).