3. 3.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeinmedizin (A), vom 1. Oktober 2021. Dieser hielt fest, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten wechselbelastenden körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Tätigkeiten in längerer vorgeneigter Position, mit repetitiven Rotationsoder Inklinationsbewegungen unter Gewichtsbelastung von mehr als 5 kg und ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten mit vorgeneigtem Oberkörper -4-