2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 163) zu Recht verneint hat. -3-