2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 23. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2022 eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."