Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 1. Mai 2022 ab und sprach dem Beschwerdeführer zudem mit Verfügung vom 28. Februar 2022 unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.00 zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 fest.