1. Der 1958 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. April 1989 bei der heutigen B._____ AG als Spezialreinigungsmitarbeiter beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. September 2020 verletzte er sich beim Verschieben eines Gestells unter anderem am Rücken. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.