Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.107 / sb / fi Art. 122 Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Rechtsanwältin, Pilatusstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1958 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. April 1989 bei der heutigen B._____ AG als Spezialreinigungsmitarbeiter beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. September 2020 verletzte er sich beim Verschieben eines Gestells unter anderem am Rücken. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach wei- teren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 1. Mai 2022 ab und sprach dem Beschwerdeführer zudem mit Verfügung vom 28. Februar 2022 unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritäts- entschädigung von Fr. 7'410.00 zu. Daran hielt sie mit Einspracheent- scheid vom 31. Januar 2023 fest. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 23. Februar 2023 stellte der Beschwer- deführer folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2022 eine Rente der obligatori- schen Unfallversicherung in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. Die Be- schwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 163) zu Recht ver- neint hat. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 2.3. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Be- weiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 auf die Beurteilung von Kreis- arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeinmedizin (A), vom 1. Oktober 2021. Dieser hielt fest, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten wechselbelastenden körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Tätigkeiten in längerer vorgeneigter Position, mit repetitiven Rotations- oder Inklinationsbewegungen unter Gewichtsbelastung von mehr als 5 kg und ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten mit vorgeneigtem Oberkörper -4- voll arbeitsfähig. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten (VB 103). Mit ergänzender Stellungnahme vom 29. März 2023 präzisierte Dr. med. C._____ aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde vom 23. Februar 2023, dass er sich bei seiner Beurteilung an der Klassifikation gemäss dem Dictionary of Occupational Titles (DOT) orientiert habe. Dort werde eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit definiert durch seltene (d.h. mit einem Maximalanteil von 1 % bis 5 % der Arbeitszeit) Gewichtsbelastungen von 10 bis 15 kg, mit einem Anteil von 6 bis 33 % von Gewichtsbelastungen bis 7.5 kg und mit einem Anteil von 34 bis 66 % von Gewichtsbelastungen bis 5 kg. Dieses Belastungsspektrum sei geringer, als das in der Beschwerde vom 23. Februar 2023 geltend gemachte (VB 173, S. 1). 3.2. Die Beurteilung von Dr. med. C._____ wird vom Beschwerdeführer in dessen Replik vom 12. Juni 2023 mit Blick auf die ergänzende kreisärztliche Stellungnahme vom 29. März 2023 nicht mehr substantiiert in Frage gestellt. Nach Lage der Akten stehen ihr für den Zeitraum ab Oktober 2021 denn auch keine begründeten fachärztlichen abweichenden Einschätzungen entgegen. Insbesondere der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch angeführte Bericht seines behandelnden Arztes Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Neurochirurgie, Kantonsspital E._____ vom 17. März 2021 (VB 69) betrifft einen früheren Zeitpunkt. Ferner enthält dieser Bericht einzig Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, nicht aber zu derjenigen in einer angepassten Verweistätigkeit. Die vom Beschwerdeführer weiter angeführten (nicht fachärztlichen) Beurteilungen seines Hausarztes Dr. med. F._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. April 2021 (VB 68) und vom 22. September 2021 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin, VB 91) beziehen sich ebenfalls auf einen Zeitpunkt vor Oktober 2021 und enthalten ferner keine Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich entspricht die Beurteilung von Dr. med. C._____ auch den vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.). Es bestehen damit keine auch nur geringen Zweifel an dessen Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2021, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. hierzu BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Ja- nuar 2023 unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ge- stützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2020 (Tabelle TA1, -5- Abteilungen 77 und 79 bis 82, "Sonst. wirtschaftliche Dienstl. (ohne [Abtei- lung] 78)", Kompetenzniveau 2, Männer) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden sowie der No- minallohnentwicklung von 2020 bis 2022 für das Jahr 2022 ein Validenein- kommen von Fr. 66'087.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie ge- stützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzni- veau 1, Männer, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchent- lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2022 und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % mit Fr. 62'770.00. Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 5 % (VB 163, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Valideneinkommens vor, die- ses sei nicht anhand lohnstatistischer Angaben zu bemessen, sondern ge- stützt auf die vom ihm vor dem Unfall vom 7. September 2020 ausgeübte Tätigkeit und unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 4 UVV auf Fr. 78'190.00 per 2021 festzusetzen (Beschwerde, S. 6 ff.). 4.2. 4.2.1. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Me- thode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG). Für die Bestimmung des Invalidi- tätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenannte allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. und 128 V 29 E. 1 S. 30). 4.2.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und 128 V 174). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst -6- angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. und 134 V 322 E. 4.1 S 325 f.). 4.2.3. Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesge- richts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 E. 4 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Auf die Tabellenlöhne, das heisst auf die LSE des BFS (vgl. BGE 124 V 321), darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG). 4.2.4. Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestim- mung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesund- heitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstä- tigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus- wirkt (BGE 134 V 392 E. 6.2 S. 398, 122 V 426 E. 2 S. 426 f. und 122 V 418 E. 1b S. 419). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letz- tes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 426 E. 2 S. 427 und 122 V 418 E. 1b S. 419). Die Gesetzmässigkeit dieser Sonder- regel für die Invaliditätsbemessung wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallver- sicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 141; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6.2 S. 398 f. mit Hinweisen). Mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade angenommen werden und dass dort Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Al- tersrenten aufweisen. Dementsprechend wirkt sich die Anwendung dieser Bestimmung im Vergleich mit der allgemeinen Methode gemäss Art. 16 ATSG in aller Regel rentenvermindernd aus (BGE 122 V 418 E. 3a S. 422; vgl. auch BGE 148 V 419 E. 8.3 S. 424 f. und 134 V 392 E. 6.2 S. 399). -7- 4.3. 4.3.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass vorliegend Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar ist. Dies gibt mit Blick auf die Akten, das Alter des Beschwerdeführers sowie die vorerwähnten Grundsätze zu keinerlei Wei- terungen Anlass, zumal die Rechtsprechung Art. 28 Abs. 4 UVV auch dann zu Anwendung bringt, wenn das vorgerückte Alter (bspw. wegen reduzier- ter Umschulungs-, Wiedereingliederungs-, Anpassungs- oder Angewöh- nungsfähigkeit) der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit entgegen steht (vgl. BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f. und SVR 2018 UV Nr. 14 S. 46, 8C_307/2017 E. 4.2.2). 4.3.2. Die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV führt lediglich – aber immer- hin – dazu, dass die Invaliditätsbemessung unter der Hypothese erfolgt, die versicherte Person sei mittleren Alters (THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversiche- rungsgesetz, 2019, N. 80 zu Art. 18 UVG). Entsprechend ist sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den Verhältnissen einer versicherten Person mittleren Alters auszugehen (BGE 148 V 419 E. 8.5 S. 426 sowie 122 V 418 E. 5 S. 425 f. und Urteil des Bundesge- richts 8C_554/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.3.1). Der Unterschied zwischen dem Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG und demjenigen nach Art. 28 Abs. 4 UVV besteht folglich im Wesentlichen bloss darin, dass für die Ermittlung der Vergleichseinkommen in jenem Fall auf das tatsächliche Alter der versicherten Person und in diesem auf dasjenige einer versicher- ten Person in mittlerem Alter abgestellt wird. Der Unterschied betrifft damit nicht die Art, wie der Einkommensvergleich durchzuführen ist, sondern die Elemente, welche beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen sind (BGE 114 V 310 E. 3b S. 313 f.). Art. 28 Abs. 4 UVV ändert damit nichts an den vorerwähnten Grundsätzen zur Bestimmung des Valideneinkommens (vgl. E. 4.2.2 f.), weshalb sich in der Rechtsprechung denn auch Anwen- dungsfälle mit (vgl. bspw. SVR 2023 UV Nr. 10 S. 31, 8C_383/2022 E. 4) und ohne (vgl. bspw. SVR 2018 UV Nr. 14 S. 46, 8C_307/2017 E. 3.2 und E. 5.1, oder Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2017 vom 4. Juli 2018 E. 4.3) Verwendung lohnstatistischer Angaben finden. 4.3.3. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. April 1989 bei der gleichen Arbeit- geberin (zuletzt) als Spezialreinigungsmitarbeiter beschäftigt (vgl. die Un- fallmeldung vom 9. September 2020 in VB 1 sowie die "Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung" der Beschwerde- gegnerin vom 25. Februar 2022 in VB 136, S. 1). Nach eigenen Angaben plante er zudem, ein Jahr über das ordentliche Pensionsalter hinaus ar- beitstätig zu sein (vgl. die Aktennotiz vom 23. Juni 2021 in VB 77, S. 2). -8- Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer – welcher im Ausland die Grundschule absolviert und gegenüber der Invalidenversicherung als erlernten Beruf "Reinigungskraft" angegeben hatte (vgl. die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi- cherung vom 25. März 2021 in VB 63, S. 6) – ohne das Ereignis vom 7. September 2020 nicht weiterhin in der bisherigen Anstellung tätig geblie- ben wäre. Eine Ausnahme vom Erfahrungssatz, dass die bisherige Tätig- keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Entsprechend ist zur Fest- setzung das Valideneinkommens an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit an- zuknüpfen (vgl. vorne E. 4.2.2.). Relevant wäre – unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 4 UVV – demnach, was der Beschwerdeführer, wäre er am 9. September 2020 nicht verunfallt, im Jahr 2022 bei der bisherigen Ar- beitgeberin unter der Hypothese verdient hätte, er sei 42 Jahre alt und weise ansonsten unveränderte berufliche und persönliche Fähigkeiten auf (vgl. vorne E. 4.3.2. und FLÜCKIGER, a.a.O., N. 80 zu Art. 18 UVG, sowie RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 141). Die Beschwerdegegnerin nahm keine diesbezüglichen Abklärungen vor. So können daher insbesondere weder das vom Beschwerdeführer im Alter von 42 Jahren aktenkundig tat- sächlich erzielte Einkommen noch das von der Arbeitgeberin für die Jahre 2020 bis 2022 als erzielbar angegebene Einkommen unbesehen Grund- lage der Festsetzung des Valideneinkommens bilden, weil sich anhand der aktuellen Aktenlage gerade nicht überprüfen lässt, ob diese Einkommen einem Lohn entsprechen, den eine versicherte Person mittleren Alters in der gleichen beruflichen Situation und mit den gleichen Qualifikationen erzielen könnte (vgl. die in BGE 148 V 419 nicht publ., aber in SVR 2023 UV Nr. 9 S. 27 veröffentlichte E. 9.3 des Urteils des Bundes- gerichts 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 sowie Urteil des Bundesge- richts 8C_554/2017 vom 4. Juli 2018 E. 4.3). 4.4. Zusammengefasst basiert der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg- nerin vom 31. Januar 2023 auf ungenügenden sachverhaltlichen Erhe- bungen hinsichtlich des Valideneinkommens. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente kann bereits deswegen (noch) nicht beurteilt werden. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf- zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden neu- erlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -9- 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'650.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 17. Oktober 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner