7. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem beweiskräftigen SMAB-Gutachten nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht verneint. Somit erweist sich die Verfügung vom 24. Januar 2023 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.