6.2.3. Die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Aspekte vor, welche gegen das SMAB-Gutachten sprechen und es sind auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche entsprechende Zweifel zu begründen vermöchten. Auf das SMAB-Gutachten kann daher vollumfänglich abgestellt werden. - 10 -