Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. diesbezüglich Beschwerde S. 8 N. 25, S. 9 N. 28) schlossen die Gutachter aus diesen Umständen nicht gesamthaft auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Vielmehr führten sie aus, der Beschwerdeführer verharre zwar in einer resignativen Grundhaltung, wobei die Grundstimmung in der Querschnittsbetrachtung subdepressiv, phasenweise jedoch auch ausgeglichen gewirkt habe, so dass aktuell keine Merkmale einer schwerwiegenderen depressiven Symptomatik objektivierbar gewesen seien (VB 238.1 S. 7; 238.3 S. 10).