6.2.2. Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des SMAB-Gutachtens vom 15. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass die berufliche Belastbarkeit seit der Verfügung vom 10. Oktober 2018 nach wie vor auch in einer Verweistätigkeit beeinträchtigt sei (VB 238.1 S. 11). Die Frage, ob seit der Verfügung vom 10. Oktober 2018 eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, wurde sowohl vom orthopädischen als auch vom internistischen SMAB- Gutachter explizit verneint (VB 238.4 S. 10; 238.5 S. 9).