6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die SMAB-Gutachter seien – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen, weshalb das Vorliegen einer relevanten Tatsachenänderung und damit eines Revisionsgrundes zu bejahen sei. 6.2. 6.2.1. Die SMAB-Gutachter zogen betreffend den Verlauf der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als Referenzzeitpunkt die Verfügung der -8-