Der Beschwerdeführer sei gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bei einer maximalen Präsenz von 8.5 Stunden täglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Er sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderen Anspruch an die kognitive Leistungsfähigkeit, Durchhaltevermögen, Konzentrationsfähigkeit, gedankliche Flexibilität und ohne besondere emotionale Belastungen (Vermeidung von Tätigkeiten unter Wechsel- und Nachtschichtbedingungen, mit einem regelmässigen Publikumsverkehr) und unter einem besonderen Zeitdruck, zu bewältigen.