Aus psychiatrischer Sicht wäre eine Tätigkeit möglich, die trotz allfälligen gelegentlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen keine Gefahren bärge. In quantitativer Hinsicht sei eine Tätigkeit zumutbar, die gelegentliche Pausen und Ruhezeiten im Umfang von bis zu 30 % ermögliche (VB 174.1 S. 47 f.). -6-