1.3. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess den Beschwerdeführer durch Dr. med. B. psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 2. September 2013). Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2014.253 vom 17. Februar 2015 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache erneut zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.