1.2. Am 22. Februar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Belastung durch traumatische Erlebnisse sowie belastungsabhängige Schmerzen nach einem Unfall vom 18. September 2008 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. März 2012 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2012.292 vom 9. Januar 2013 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.