4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. -8- 4.2. Das Verfahren ist kostenlos, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern nur um den Auszahlungsmodus (Verrechnung) geht (Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).