Dies führt rechtsprechungsgemäss, wie vorangehend ausgeführt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgenommen werden, da die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen der Vernehmlassung keine entsprechenden Ausführungen dazu gemacht hat. Weder der Beschwerdeführerin noch dem Gericht ist damit die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verrechnungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 (VB 246) vollumfänglich möglich.