Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit der Beitragsforderung zudem nicht Verfahrensgegenstand (vgl. Urteil des eidg. Versicherungsgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.2), womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3.3. Überdies ist jedoch zu beachten, dass, wenn eine Verrechnung von Leistungen und Forderungen grundsätzlich zulässig ist, diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen darf. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252).