Da der Beschwerdeführerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 rückwirkend ab dem 1. September 2018 die bisherigen Rentenleistungen wiedergewährt wurden, zog die Kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 25. Januar 2023 (eingereicht mit Eingabe vom 24. Juli 2023) den gewährten Erlass der persönlichen AHV/IV/EO-Bei- träge der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis Ende 2020 sinngemäss in Wiedererwägung und lehnte einen Beitragserlass ab dem 1. September 2018 ab. Die Ausgleichskasse stellte der Beschwerdeführerin in dieser Verfügung weiter die Verrechnung der -6-