Da die Beschwerdeführerin in der Zeit seit dem Jahr 2018 nicht von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, müsste somit bei einer allfälligen Verrechnung zuerst geprüft werden, ob diese in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingreife, was vorliegend geltend gemacht werde. Selbst wenn also eine Gegenforderung verrechnet werden könnte, müsste die Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beachtet werden (vgl. Beschwerde S. 4).